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Mieterhöhung: An diese Regeln müssen sich Vermieter halten
09.08.2019 18:00

Mieterhöhung: An diese Regeln müssen sich Vermieter halten

Wohnen zur Miete wird immer teurer, doch nicht jede Mieterhöhung ist erlaubt. Mietpreisbremse, Kappungsgrenze, ortsübliche Vergleichsmiete, Umlage von Modernisierungskosten: An welche Regeln muss sich der Vermieter halten, wenn er ab sofort mehr Geld will?

Stichwort Mietpreisbremse: Bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen darf die ortsübliche Vergleichsmiete um nicht mehr als 20 % überschritten werden. In Städten mit angespannter Wohnungslage können Bundesländer diese Grenze sogar auf 10 % beschränken, erkundigen Sie sich bei Ihrer Kommune. Die ortsübliche Vergleichsmiete lässt sich im Mietspiegel nachschauen, der meist im Internet einsehbar ist. Haben Sie eine Staffelmiete abgeschlossen, die ohnehin nach vereinbarten Regeln steigt, darf die Miete nicht zusätzlich auf ortsübliches Niveau angehoben werden. Das gleiche gilt, wenn für eine bestimmte Dauer ein fester Mietpreis vereinbart wurde. Außerdem gilt die so genannte Kappungsgrenze: Innerhalb von drei Jahren darf die Kaltmiete um nicht mehr als 20 Prozent steigen, in Städten mit besonders hohen Mieten kann die Kappungsgrenze per Verordnung auf 15 Prozent beschränkt werden. Modernisierungskosten dürfen unabhängig von der Kappungsgrenze mit jährlich 8 Prozent der Investition auf die Miete umgelegt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Modernisierung eine echte Verbesserung des Wohnwerts oder Energieeinsparungen bringt.

Die Mieterhöhung muss in Schriftform mitgeteilt werden. Der Vermieter muss die Erhöhung begründen, indem er sich beispielsweise auf den örtlichen Mietspiegel beruft. Die Mieterhöhung ist eine einseitige Vertragsänderung durch den Vermieter, der Mieter muss deshalb zustimmen. Die Zustimmung kann auch stillschweigend erfolgen, zum Beispiel durch Zahlen des erhöhten Mietpreises. Man hat bis Ablauf des übernächsten Monats Zeit zu prüfen, ob eine Mietanhebung zulässig ist. Schickt der Vermieter am 8. Oktober eine schriftliche Mieterhöhung, läuft die Überlegungsfrist des Mieters also bis Ende Dezember. Als Mieter steht Ihnen bei Mieterhöhungen ein Sonderkündigungsrecht zu. Machen Sie davon Gebrauch, erhöht sich die Miete für den restlichen Mietzeitraum nicht.

(Quelle: Promakler Media (FT) / Kategorie: Allgemeines / Bild: ThorstenF@pixabay)

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